Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Zeus Consulting GmbH und ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen über den Aufbau und Betrieb von Wachstumssystemen.

Stand: Juli 2026

Anbieter: Zeus Consulting GmbH, Lochfeldstraße 34, 76437 Rastatt (nachfolgend "ANBIETER")

Kunde: Empfänger der Leistungen (nachfolgend "KUNDE")

ANBIETER und KUNDE gemeinsam die "PARTEIEN".

1. Geltungsbereich, Unternehmerkunden, Rangfolge

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen des ANBIETERS, insbesondere über den Aufbau und Betrieb von Wachstumssystemen mit den Leistungsmotoren Mitarbeitergewinnung und Neukundengewinnung in den vereinbarten Ausbaustufen. Die Leistungen umfassen insbesondere: Konzeption und Erstellung von Conversion-Landingpages (Bewerberseiten, Neukunden-Funnel), Medienproduktion (Drehtage, Foto- und Videoproduktion, Postproduktion), Aufbau und laufende Führung von Werbekampagnen (insbesondere auf Meta-Plattformen), Vorqualifizierung von Bewerbungen und Anfragen, Einrichtung und Betrieb von Pipelines, CRM- und Automatisierungsstrecken, Reporting sowie, soweit vereinbart, Website-Betreuung und laufende Medienproduktion (zusammen "LEISTUNGEN").

1.2 Der ANBIETER schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Abweichende AGB des KUNDEN gelten nicht, es sei denn, der ANBIETER stimmt ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zu.

1.4 Rangfolge der Vertragsunterlagen (bei Widersprüchen):

  • (1) Individuelle Vereinbarung, Angebot, Leistungsbeschreibung (Individualabreden haben stets Vorrang, § 305b BGB)
  • (2) Der unterzeichnete Kriterienkatalog gemäß Ziffer 19.4
  • (3) Anlagen (z.B. Projektplan, SLA, Leistungsblätter)
  • (4) diese AGB

1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Leistungsbeziehungen, sofern sie wirksam einbezogen werden.

2. Begriffsbestimmungen

Dienstleistungen: laufende Tätigkeiten ohne geschuldeten konkreten Erfolg (z.B. Kampagnen-Management, Beratung, laufende Optimierung).

Werkleistungen: Erstellung eines konkret abnahmefähigen Werks (z.B. fertige Landingpage, Funnel, Videomaterial, Designpaket).

Motor: ein in der Leistungsbeschreibung definiertes Teilsystem, entweder Mitarbeitergewinnung (Bewerberseite, Recruiting-Kampagnen, Bewerber-Pipeline) oder Neukundengewinnung (Neukunden-Funnel, Kampagnen, Termin-Pipeline).

Ausbaustufe: der im Angebot vereinbarte Leistungsumfang (ein Motor, beide Motoren oder beide Motoren zuzüglich laufender Zusatzleistungen).

Setup: die einmalige Vergütung für den Aufbau des Systems bzw. des jeweiligen Motors gemäß Angebot.

Retainer: die laufende monatliche Vergütung gemäß Angebot.

Systemstrecke: die vom ANBIETER für den KUNDEN eingerichtete technische Strecke aus Landingpage bzw. Funnel, Formularen mit Pflichtfeldern bzw. Qualifizierungsfragen, Pipeline und, beim Motor Neukundengewinnung, dem Buchungstool einschließlich der zugehörigen Mess- und Reportingfunktionen.

Kampagnenstart: der erste Kalendertag, an dem Werbeanzeigen des jeweiligen Motors mit dem vereinbarten Mindest-Werbebudget aktiv ausgeliefert werden. Der ANBIETER bestätigt den Kampagnenstart dem KUNDEN am selben Tag in Textform. Nicht maßgeblich sind Vertragsunterschrift, Kickoff oder Drehtag.

Garantiefenster: der Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab Kampagnenstart des jeweiligen Motors, gegebenenfalls verlängert nach Ziffer 19.6.

Kriterienkatalog: die vor Kampagnenstart je Motor in Textform fixierte und von beiden PARTEIEN unterzeichnete Festlegung, welche Bewerbungen bzw. Erstgespräch-Termine als qualifiziert gelten (Ziffer 19.4).

Drehtag: ein Produktionstag des ANBIETERS beim KUNDEN vor Ort zur Erstellung von Foto- und Videomaterial.

Werktage: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.

Textform: Textform i.S.d. § 126b BGB (z.B. E-Mail; im Projekt vereinbarte Tools gemäß Ziffer 9.3).

Tool-Stack / Drittanbieter: Systeme und Plattformen, die nicht vom ANBIETER betrieben werden (z.B. Vercel, Brevo, Asana, Zapier, Meta, Google, LinkedIn, Hosting-, Kalender- und Buchungstools, Plugins).

3. Vertragsschluss, Kommunikation, Ansprechpartner

3.1 Darstellungen auf Websites, in Social Media und in Anzeigen sind kein verbindliches Angebot.

3.2 Der Vertragsschluss erfolgt durch Angebot und Annahme, regelmäßig in Textform (z.B. E-Mail oder Signatur-Tool).

3.3 Der KUNDE benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner für Briefing, Freigaben und Rückfragen. Erklärungen dieses Ansprechpartners gelten als Erklärungen des KUNDEN.

4. Leistungsumfang, Leistungsbestimmung, Subunternehmer

4.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls Anlagen.

4.2 Soweit zulässig und vereinbart, kann der ANBIETER Details der Leistungserbringung nach billigem Ermessen konkretisieren (§ 315 BGB).

4.3 Der ANBIETER darf Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen.

4.4 Kein Erfolg geschuldet (Grundsatz): Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der ANBIETER keinen bestimmten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg, insbesondere keine Einstellungen, Vertragsabschlüsse, Umsätze und nicht das Erscheinen von Interessenten zu Terminen.

4.5 Ausnahme Garantie: Von Ziffer 4.4 unberührt bleibt die Garantie "5 in 30" nach Ziffer 19. Sie ist ein selbstständiges Garantieversprechen des ANBIETERS und in Ziffer 19 abschließend geregelt; ihre Rechtsfolgen (Erstattung des Setups, Sonderkündigungsrecht) sind die einzigen aus der Garantie folgenden Ansprüche. Gesetzliche Ansprüche des KUNDEN, insbesondere aus Ziffer 16 und Ziffer 20, bleiben daneben unberührt.

4.6 Keine Rechts- und Steuerberatung: Der ANBIETER erbringt keine Rechts-, Steuer- oder aufsichtsrechtliche Beratung. Textbausteine und Hinweise (z.B. zu Datenschutztexten oder Werbeaussagen) ersetzen keine Prüfung durch die Berater des KUNDEN.

5. Change Requests, Zusatzaufwand

5.1 Änderungs- und Zusatzwünsche, die den vereinbarten Umfang überschreiten ("Change Request"), werden gesondert vergütet (nach Angebot, Stundensatz oder Preisliste).

5.2 Der ANBIETER weist den KUNDEN vor Umsetzung auf den Zusatzaufwand hin. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu Mehrkosten, außer der KUNDE beauftragt erkennbar die Umsetzung (z.B. "bitte umsetzen").

6. Mitwirkungspflichten des KUNDEN, Freistellung

6.1 Der KUNDE stellt rechtzeitig Inhalte, Freigaben, Zugänge, CI-Vorgaben, Ansprechpartner sowie gegebenenfalls Werbemittel und Assets bereit.

6.2 Für die Garantie nach Ziffer 19 gelten ausschließlich die dort in Ziffer 19.7 abschließend aufgezählten Mitwirkungspflichten mit den dort geregelten Rechtsfolgen.

6.3 Im Übrigen verlängern Verzögerungen wegen fehlender Mitwirkung Fristen angemessen; der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt unberührt.

6.4 Der KUNDE ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben und Datenbasis (u.a. Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Aufsichts- und Datenschutzrecht), insbesondere für die Richtigkeit der Angaben zu seinem Unternehmen, seinen Stellen und seinen Finanzprodukten.

6.5 Freistellung: Der KUNDE stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen oder unrichtigen Inhalten und Angaben beruhen, die der KUNDE bereitgestellt oder freigegeben hat, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der KUNDE die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat oder der ANBIETER die Rechtswidrigkeit kannte.

7. Online-Marketing, Werbebudget, Freigaben

7.1 Soweit der ANBIETER im Namen des KUNDEN handelt (Anzeigen, Postings etc.), erteilt der KUNDE die erforderlichen Berechtigungen und Vollmachten, insbesondere Zugriff auf sein Werbekonto.

7.2 Werbebudget: Das Werbebudget läuft vollständig über das Werbekonto des KUNDEN und wird direkt zwischen KUNDE und Werbeplattform abgerechnet. Der ANBIETER berechnet auf das Werbebudget keinen Aufschlag und keine Provision. Der KUNDE hält je aktivem Motor durchgehend das im Angebot vereinbarte Mindest-Werbebudget von mindestens 1.500 Euro pro Monat vor und stellt ein gültiges Zahlungsmittel im Werbekonto sicher.

7.3 Plattform- und Tool-Kosten trägt der KUNDE, sofern nicht anders vereinbart.

7.4 Werbeplattformen können Kampagnen und Konten sperren oder einschränken. Der ANBIETER hat darauf regelmäßig keinen Einfluss; Vergütungsansprüche für vereinbarte Leistungen bleiben unberührt, soweit keine Pflichtverletzung des ANBIETERS vorliegt. Für die Auswirkungen auf das Garantiefenster gilt Ziffer 19.6.

7.5 Freigaben und Freigabefiktion: Der ANBIETER legt Landingpages, Creatives, Kampagnentexte und Setups zur Freigabe vor. Erklärt der KUNDE binnen 5 Werktagen nach nachweislicher Vorlage (Zeitstempel der Zustellung) weder Freigabe noch eine begründete Änderungsanforderung in Textform, gilt die Vorlage als freigegeben, sofern sie dem abgestimmten Briefing entspricht und der ANBIETER bei der Vorlage ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

7.6 Bei rechtlich sensiblen Inhalten (insbesondere aufsichtsrechtlich relevante Aussagen zu Finanz- und Versicherungsprodukten) erfolgt die Veröffentlichung nur nach ausdrücklicher Freigabe des KUNDEN; insoweit gilt die Freigabefiktion nach Ziffer 7.5 nicht.

8. Landingpages, Websites, Accounts, Portabilität

8.1 Der ANBIETER erstellt Seiten nach dem bei Vertragsschluss üblichen Stand der Technik.

8.2 Anpassungen, die ausschließlich durch Updates oder Policy-Änderungen Dritter (CMS, Baukasten-Funktionen, Plugins, Browser, APIs) erforderlich werden, sind nur geschuldet, wenn Wartung/Support dies ausdrücklich umfasst (bei der Ausbaustufe mit Website-Betreuung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung).

8.3 Account-Regel: Werbekonten, Buchungstools, Domains sowie, soweit technisch möglich, Hosting- bzw. Baukasten-Accounts werden im Namen und auf Rechnung des KUNDEN geführt. Richtet der ANBIETER Accounts im Auftrag ein, geschieht dies im Namen des KUNDEN; der KUNDE übernimmt zeitnah die Inhaberschaft, soweit technisch möglich. Der ANBIETER erhält die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Administrations-Zugriffe.

8.4 Herausgabe und Portabilität: Bei Plattformlösungen ist eine vollständige Migration nur soweit technisch möglich geschuldet, es sei denn, im Angebot ist eine Export- oder Migrationsleistung ausdrücklich vereinbart. Der ANBIETER stellt bei Vertragsende in jedem Fall die finalen Inhalte bereit (Texte, finale Creatives, Videodateien in Auslieferungsformaten sowie Exporte der Pipeline-Daten, soweit das jeweilige Tool Exporte unterstützt).

8.5 Der ANBIETER wahrt gestalterische Freiheit innerhalb von Briefing und CI. Unzumutbare Abweichungen vom Briefing gelten als Mangel.

9. Automationen und Integrationen

9.1 Der ANBIETER kann Templates, Automationen, Listenstrukturen, Follow-up-Strecken und Workflows (z.B. in Brevo, Zapier oder vergleichbaren Tools) einrichten. Der KUNDE bleibt verantwortlich für rechtmäßige Kontaktgrundlagen (Einwilligungen, Bestandskundenprivileg), Inhalte und Versandfreigaben, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.

9.2 Grenzen können sich aus API-Limits, Token-Abläufen, Plan-Limits, Datenformaten oder Drittanbieter-Änderungen ergeben. Laufende Überwachung und Anpassung ist nur geschuldet, wenn Support/Wartung dies umfasst; die Funktionsfähigkeit der Systemstrecke während eines laufenden Garantiefensters hält der ANBIETER unabhängig davon aufrecht.

9.3 Projektsteuerungs-Tools (z.B. Asana) können als primäres Projekt- und Freigabetool genutzt werden. Aufgaben, Kommentare und Freigaben darin gelten als Kommunikation in Textform, sofern dies im Projekt vereinbart ist.

9.4 Der KUNDE stellt sichere Zugangsdaten bereit und nutzt nach Möglichkeit Zwei-Faktor-Authentifizierung. Der ANBIETER haftet nicht für Störungen und Schäden, die aus unsicheren Zugangsdaten in der Sphäre des KUNDEN resultieren.

10. Wartung und Support

10.1 Wartung/Support wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (SLA, Leistungsblatt oder Leistungsbeschreibung der gewählten Ausbaustufe).

10.2 Servicezeiten (Standard): Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg ausgenommen.

10.3 Ohne SLA schuldet der ANBIETER keine festen Reaktions- oder Behebungszeiten.

11. Kickoff, Drehtage, Vor-Ort-Termine

11.1 Der ANBIETER bietet dem KUNDEN für den Kickoff (Dauer circa 2 Stunden) und den Drehtag jeweils mindestens drei Terminvorschläge an, sodass beide Termine innerhalb von 21 Tagen nach Vertragsschluss stattfinden können.

11.2 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Verzögerungen durch den KUNDEN können als Mehraufwand berechnet werden; für die Auswirkung auf das Garantiefenster gilt Ziffer 19.6.

11.3 Storniert oder verschiebt der KUNDE einen Drehtag oder Vor-Ort-Termin, gilt:

  • bis 28 Tage vor dem Termin: kostenfrei (zuzüglich nachgewiesener, nicht stornierbarer Fremdkosten)
  • 27 bis 8 Tage vor dem Termin: pauschal 30 Prozent der auf den Termin entfallenden Vergütung
  • 7 Tage vor dem Termin oder kürzer: pauschal 100 Prozent der auf den Termin entfallenden Vergütung

Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Dem KUNDEN bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem ANBIETER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

12. Vergütung, Fälligkeit, Vorleistung

12.1 Die Vergütung besteht aus dem einmaligen Setup und dem monatlichen Retainer gemäß Angebot, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

12.2 Das Setup ist mit Vertragsschluss fällig und Voraussetzung für den Projektstart. Der Retainer ist monatlich im Voraus fällig; Beginn und erste Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot.

12.3 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286 ff. BGB).

12.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den KUNDEN sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; das Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

13. Zahlungsverzug, Leistungsverweigerung, außerordentliche Kündigung

13.1 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann der ANBIETER Leistungen nach Ankündigung in Textform bis zum Ausgleich zurückhalten. Auf ein hierdurch pausierendes Garantiefenster findet Ziffer 19.6 Anwendung.

13.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden PARTEIEN vorbehalten. Wichtiger Grund für den ANBIETER kann insbesondere erheblicher Zahlungsverzug sowie die endgültige Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht nach Ziffer 19.7 trotz Nachfrist sein.

14. Vertragslaufzeit und Kündigung

14.1 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit 6 Monate ab Vertragsschluss. Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

14.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und ist von beiden PARTEIEN mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündbar.

14.3 Unberührt bleiben das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Sonderkündigungsrecht des KUNDEN im Garantiefall nach Ziffer 19.9.

14.4 Kündigungen bedürfen der Textform.

15. Abnahme (Werkleistungen)

15.1 Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert der ANBIETER zur Abnahme auf.

15.2 Der KUNDE erklärt innerhalb von 7 Werktagen die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform. Ohne Reaktion gilt die Leistung als abgenommen, wenn der ANBIETER bei der Aufforderung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.

15.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind aber im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben.

16. Mängelrechte, Verjährung

16.1 Bei Mängeln von Werkleistungen hat der ANBIETER zunächst das Recht zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem KUNDEN die gesetzlichen Rechte zu.

16.2 Mängelansprüche des KUNDEN verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 20.1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche aus der Garantie nach Ziffer 19; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen bzw. Ziffer 19.

17. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

17.1 Mit vollständiger Zahlung des Setups des jeweiligen Motors räumt der ANBIETER dem KUNDEN an den finalen Arbeitsergebnissen dieses Motors (insbesondere Landingpage-Inhalte, finale Creatives, geschnittenes Foto- und Videomaterial in Auslieferungsformaten sowie die Pipeline- und Automations-Konfiguration, soweit exportierbar) ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke ein. Dieses Nutzungsrecht bleibt vom Ende des Vertrags und vom Eintritt des Garantiefalls (Ziffer 19) unberührt.

17.2 Bis zur vollständigen Zahlung des Setups verbleiben die Rechte beim ANBIETER.

17.3 Keine Pflicht besteht zur Herausgabe von Rohdaten und Arbeitsdateien (z.B. ungeschnittenes Footage, Projekt- und Designdateien), sofern nicht im Angebot vereinbart. Die Herausgabe definierter Arbeitsdateien kann gegen Vergütung vereinbart werden.

17.4 Dritt-Lizenzen (Fonts, Stock, Plugins, Tool-Pläne) werden nur in dem Umfang mitgenutzt, wie die jeweilige Lizenz dies erlaubt; laufende Lizenzkosten trägt der KUNDE, sofern nicht anders vereinbart.

17.5 Das ausschließliche Nutzungsrecht nach Ziffer 17.1 bezieht sich auf die konkreten, für den KUNDEN erstellten Arbeitsergebnisse. Der ANBIETER bleibt berechtigt, generisches Know-how, Methoden, Templates und nicht kundenspezifische Bausteine weiterzuverwenden. An unternehmensbezogenen Aufnahmen des KUNDEN (Mitarbeiter, Räume, Marken) erwirbt der ANBIETER keine über Ziffer 18 hinausgehenden eigenen Verwendungsrechte.

18. Referenznennung

18.1 Der ANBIETER darf den KUNDEN als Referenz nennen (Name, Logo, Kennzahlen, Screenshots und kurze Ausschnitte der Arbeitsergebnisse), sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht und der KUNDE nicht in Textform widerspricht (Opt-out).

18.2 Der KUNDE kann jederzeit eine anonymisierte Referenz verlangen (Branche und Region ohne Namensnennung).

18.3 Kundenstimmen und Ergebniszahlen verwendet der ANBIETER nur mit verifizierter Quelle und nur mit inhaltlicher Zustimmung des KUNDEN.

19. Garantie "5 in 30" (selbstständiges Garantieversprechen)

19.1 Inhalt der Garantie

Der ANBIETER garantiert dem KUNDEN je gebuchtem Motor:

  • a) Motor Mitarbeitergewinnung: mindestens 5 qualifizierte Bewerbungen (Ziffer 19.2) innerhalb des Garantiefensters.
  • b) Motor Neukundengewinnung: mindestens 5 qualifizierte Erstgespräch-Termine (Ziffer 19.3) innerhalb des Garantiefensters.

Wird das jeweilige Ziel verfehlt, erstattet der ANBIETER dem KUNDEN das auf den betroffenen Motor entfallende Setup vollständig (bei Buchung beider Motoren mit einheitlichem Setup: die Hälfte des Gesamt-Setups je Motor), und dem KUNDEN steht das Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 19.9 zu. Sind beide Motoren gebucht, gilt die Garantie je Motor gesondert; starten die Motoren zeitversetzt, läuft je Motor ein eigenes Garantiefenster ab dessen Kampagnenstart.

19.2 Qualifizierte Bewerbung

Eine Bewerbung zählt, wenn kumulativ:

  • a) sie über die Systemstrecke eingegangen ist,
  • b) die Pflichtfelder der Bewerberstrecke vollständig ausgefüllt sind (wird eine zunächst unvollständige Bewerbung nach automatischem Nachfass vervollständigt, zählt sie ab dem Zeitpunkt der Vervollständigung), und
  • c) sie den Kriterienkatalog anhand der eigenen Angaben der sich bewerbenden Person erfüllt.

Für die Zählung unerheblich ist, ob der KUNDE die Person einlädt, für geeignet hält oder einstellt. Mehrfachbewerbungen derselben Person auf dieselbe Position zählen einmal.

19.3 Qualifizierter Erstgespräch-Termin

Ein Termin zählt, wenn kumulativ:

  • a) die interessierte Person die Qualifizierungsstrecke des Funnels vollständig durchlaufen hat,
  • b) ihre Angaben das im Kriterienkatalog festgelegte Wunschkunden-Profil erfüllen, und
  • c) der Termin im Buchungstool der Systemstrecke verbindlich gebucht ist; maßgeblich ist der Zeitstempel des Buchungstools.

Gezählt wird die qualifizierte Buchung, nicht das Erscheinen der Person. Der ANBIETER stellt eine mindestens zweistufige automatisierte Erinnerungsstrecke bereit und weist deren Betrieb auf Anforderung nach. Sagt der KUNDE einen gebuchten Termin selbst ab oder verschiebt ihn, zählt der Termin gleichwohl.

19.4 Kriterienkatalog

  • a) Vor Kampagnenstart wird je Motor ein Kriterienkatalog in Textform fixiert und von beiden PARTEIEN unterzeichnet. Ohne unterzeichneten Kriterienkatalog erfolgt kein Kampagnenstart.
  • b) Der Katalog enthält je Position bzw. Zielkundenprofil höchstens 5 Kriterien. Jedes Kriterium muss objektiv und ausschließlich anhand der in der Systemstrecke abgefragten Angaben prüfbar sein (z.B. abgeschlossene Ausbildung, Mindest-Berufserfahrung in Jahren, Wohnort in einem definierten Umkreis, Verfügbarkeit innerhalb eines definierten Zeitraums, Anliegen aus einer definierten Liste).
  • c) Unzulässig als Kriterium sind subjektive Einschätzungen (z.B. Eindruck, Kulturfit, Motivation), nachgelagerte Ereignisse (z.B. Erscheinen, Einstellung, Vertragsabschluss) sowie Merkmale, die in der Systemstrecke nicht abgefragt werden.
  • d) Ab Kampagnenstart ist der Kriterienkatalog für das laufende Garantiefenster für beide PARTEIEN bindend eingefroren. Einvernehmliche Änderungen wirken erst für die Zeit nach Ablauf des Garantiefensters.

19.5 Beginn und Lauf des Garantiefensters

Das Garantiefenster beginnt mit dem Kampagnenstart des jeweiligen Motors und läuft 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. Der ANBIETER bestätigt den Kampagnenstart am selben Tag in Textform; die Bestätigung dokumentiert den Beginn des Garantiefensters.

19.6 Taggenaue Verlängerung des Garantiefensters

a) Jeder Kalendertag, an dem die Kampagne des Motors aus einem der folgenden, der Sphäre des KUNDEN zuzurechnenden Gründe nicht mit dem vereinbarten Mindest-Werbebudget läuft oder die Systemstrecke nicht funktionsfähig ist, verlängert das Garantiefenster um genau einen Tag: fehlende Freigabe des KUNDEN nach Ablauf der Frist aus Ziffer 7.5, nicht gedecktes oder vom KUNDEN pausiertes Werbebudget, vom KUNDEN verschobener oder abgesagter Kickoff oder Drehtag, Sperrung oder Einschränkung des Werbekontos aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN (z.B. Zahlungsmittel, Richtlinienverstöße durch Inhalte des KUNDEN), Eingriffe des KUNDEN in die Systemstrecke (z.B. Deaktivierung oder Änderung von Formularen, Pipeline, Buchungstool oder Tracking ohne Abstimmung), technische Ausfälle in der Sphäre des KUNDEN.

b) Wird die Kampagne durch die Werbeplattform ohne Verschulden des KUNDEN eingeschränkt oder gesperrt, verlängert sich das Garantiefenster ebenfalls taggenau. Der ANBIETER ist verpflichtet, die Behebung unverzüglich zu betreiben. Diese Verlängerung ist auf insgesamt 30 zusätzliche Kalendertage begrenzt; ist die Kampagne nach Ausschöpfung dieser 30 Tage weiterhin nicht mit dem Mindestbudget lauffähig, tritt der Garantiefall nach Ziffer 19.8 automatisch ein.

19.7 Mitwirkungspflichten (abschließend) und Rechtsfolgen

a) Die Garantie setzt ausschließlich folgende Mitwirkung des KUNDEN voraus:

  • (1) Kickoff und Drehtag finden innerhalb von 21 Tagen nach Vertragsschluss statt; der ANBIETER bietet hierzu jeweils mindestens drei Termine an.
  • (2) Freigaben erfolgen nach Maßgabe der Ziffer 7.5 binnen 5 Werktagen (mit Freigabefiktion).
  • (3) Das vereinbarte Mindest-Werbebudget (mindestens 1.500 Euro pro Monat je aktivem Motor) ist durchgehend verfügbar und läuft über das Werbekonto des KUNDEN.
  • (4) Der Kriterienkatalog wird vor Kampagnenstart unterzeichnet.

b) Verletzt der KUNDE eine dieser Pflichten, entfällt die Garantie nicht automatisch; es gilt zunächst ausschließlich die taggenaue Verlängerung nach Ziffer 19.6. Die Garantie entfällt nur, wenn der KUNDE eine Pflicht trotz Aufforderung des ANBIETERS in Textform mit einer Nachfrist von 10 Werktagen endgültig nicht erfüllt. Die Vergütungsansprüche des ANBIETERS bleiben in diesem Fall unberührt.

19.8 Feststellung des Garantiefalls, Zählung

a) Stichtag ist der letzte Tag des (gegebenenfalls nach Ziffer 19.6 verlängerten) Garantiefensters.

b) Maßgeblich für die Zählung sind ausschließlich die Reports der Systemstrecke (Pipeline-Report bzw. Buchungstool-Report). Der ANBIETER richtet für beide PARTEIEN spätestens zum Kampagnenstart einen Lesezugriff auf diese Reports ein, der für die gesamte Laufzeit bestehen bleibt; Verzögerungen bei der Einrichtung gehen nicht zulasten des KUNDEN. Nachträglich erstellte Aufstellungen außerhalb der Systemstrecke sind für die Zählung unbeachtlich.

c) Ergebnisse außerhalb der Systemstrecke (z.B. Direktbewerbungen per E-Mail, spontane Vorsprachen, Bestandsempfehlungen) zählen weder für noch gegen die Garantie.

d) Der KUNDE kann eingegangene Bewerbungen und Buchungen nicht nachträglich aberkennen; der ANBIETER kann die Anforderungen des Kriterienkatalogs nicht nachträglich absenken. Können sich die PARTEIEN über die Zählung nicht einigen, entscheidet die Auswertung der Rohdaten der eingesetzten Tools (Formular-Einsendungen, Buchungs-Logs).

e) Proaktive Meldung: Wird das Ziel eines Motors verfehlt, teilt der ANBIETER dies dem KUNDEN unaufgefordert binnen 5 Werktagen nach dem Stichtag in Textform mit. Ein Antrag des KUNDEN ist nicht erforderlich; der Anspruch des KUNDEN besteht unabhängig vom Zugang dieser Meldung und unterliegt keiner vertraglichen Ausschlussfrist.

19.9 Rechtsfolgen im Garantiefall

a) Erstattung: Der ANBIETER erstattet das (anteilige) Setup des betroffenen Motors binnen 14 Tagen nach der Meldung gemäß Ziffer 19.8 e), spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung hätte erfolgen müssen, auf das Ursprungskonto des KUNDEN.

b) Sonderkündigungsrecht: Der KUNDE kann binnen 30 Tagen nach Zugang der Meldung den Vertrag insgesamt in Textform mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass es auf die Mindestlaufzeit nach Ziffer 14.1 ankommt. Bereits gezahlte Retainer für erbrachte Leistungsmonate bleiben unberührt; ab Zugang der Kündigung fällt keine weitere Vergütung an. Mit Zugang der Sonderkündigung enden zugleich etwaige noch laufende Garantiefenster weiterer Motoren; bis dahin bereits eingetretene Garantiefälle und daraus entstandene Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

c) Bestand der Nutzungsrechte: Die Nutzungsrechte nach Ziffer 17 bleiben vom Garantiefall und von der Sonderkündigung unberührt.

19.10 Was die Garantie nicht umfasst

Die Garantie umfasst nicht: Einstellungen oder Vertragsabschlüsse, das Erscheinen von Interessenten zu gebuchten Terminen, die spätere Eignung von Bewerbern oder Interessenten über die Angaben in der Systemstrecke hinaus sowie Ergebnisse außerhalb der Systemstrecke.

19.11 Verhältnis zu Werbeaussagen

Kurzdarstellungen der Garantie in Werbematerialien des ANBIETERS (z.B. "5 in 30", "Setup zurück") werden durch diese Ziffer 19 inhaltlich ausgefüllt. Diese Ziffer 19 regelt Voraussetzungen, Ablauf und Rechtsfolgen der Garantie abschließend.

20. Haftung

20.1 Der ANBIETER haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

20.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

20.3 Keine Haftung besteht für Störungen und Änderungen durch Drittanbieter und Plattformen außerhalb des Einflussbereichs des ANBIETERS, sofern keine Pflichtverletzung des ANBIETERS vorliegt.

20.4 Sofern nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist der KUNDE für Backups und Datensicherungsmaßnahmen in seiner Umgebung verantwortlich.

21. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Epidemien, großflächige Netz- oder Stromausfälle), die eine Partei ohne ihr Verschulden an der Leistung hindern, befreien für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von den betroffenen Leistungspflichten. Die PARTEIEN informieren sich unverzüglich und passen Termine und Fristen entsprechend an; laufende Garantiefenster verlängern sich taggenau um die Dauer der Behinderung.

22. Vertraulichkeit

22.1 Die PARTEIEN behandeln nicht offenkundige Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

22.2 Die Pflicht gilt nach Vertragsende fort.

23. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

23.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach geltendem Datenschutzrecht.

23.2 Soweit der ANBIETER personenbezogene Daten im Auftrag des KUNDEN verarbeitet (insbesondere Daten von Bewerbern und Interessenten, die über die Systemstrecke des KUNDEN eingehen), schließen die PARTEIEN vor Kampagnenstart eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Abschluss dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für den Kampagnenstart.

23.3 Der KUNDE ist als Verantwortlicher verpflichtet, die für seine Systemstrecke erforderlichen Datenschutzinformationen bereitzustellen (insbesondere Datenschutzerklärung der Landingpage und Informationen nach Art. 13 DSGVO gegenüber Bewerbern und Interessenten); der ANBIETER unterstützt mit Textbausteinen, ohne Rechtsberatung zu erbringen (Ziffer 4.6).

23.4 Setzt der ANBIETER Subunternehmer oder Tool-Anbieter als (Unter-)Auftragsverarbeiter ein, erfolgt dies nach den Anforderungen des Art. 28 DSGVO.

24. Abtretung

Der KUNDE darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des ANBIETERS in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

25. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

25.1 Ist der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des ANBIETERS.

25.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

25.3 Sollte eine Klausel unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

26. Änderungen dieser AGB

Änderungen gelten für laufende Dauerschuldverhältnisse nur, wenn sie dem KUNDEN mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden und der KUNDE nicht innerhalb einer in der Mitteilung genannten, angemessenen Frist widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens und die Widerspruchsmöglichkeit wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Bei Widerspruch gelten die bisherigen Bedingungen fort. Änderungen zulasten der Garantie nach Ziffer 19 sowie wesentlicher Leistungs- und Vergütungspflichten bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des KUNDEN.